3. 3.1. Vorliegend ist unstrittig, dass der Beklagte mit Arbeitsvertrag vom 13./14. Juni 2019 per 1. Oktober 2019 bei der Klägerin als Produktionsassistent in leitender Stellung angestellt wurde. Ebenso ist unstrittig, dass der -5- Arbeitsvertrag folgende Klausel enthält (angefochtener Entscheid E. 2.2.; Gesuchsbeilage 3): "6 Betriebliche Weiterbildung