2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren bringen sowohl die Klägerin als auch der Beklagte mehrere neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen vor. Die Klägerin führt hierzu aus, die vorgetragenen neuen Vorbringen und eingebrachten Beweise seien erst durch den Entscheid der "Beschwerdeinstanz" [recte: Vorinstanz] begründet worden. Die "Erwägungen der Vorinstanz" bedingten die Einbringung neuer Tatsachen. Neue Tatsachen und Beweismittel seien zulässig, wenn der vorinstanzliche Entscheid zu ihrem Vorbringen Anlass gebe (Beschwerde S. 7).