3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, bzw. bei dessen Konstitution und Einbringung als Beschwerdegegner im Verfahren zulasten des Beschwerdegegners." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: