" 1. Es sei der Entscheid vom 10. August 2022 in Sachen SR.2022.88 aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 14. März 2022) im Betrag von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2022 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Eventualiter sei das Verfahren zur Vervollständigung und Korrektur des Sachverhalts zurück an die Vorinstanz zu verweisen.