" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 14. März 2022) wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 48 Abs. 3 GebV SchKG i.V.m. Art. 114 lit. c ZPO). 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 950.00 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 73.15) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. August 2022 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: -3-