2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 3. Mai 2022 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht R. um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2022 beantragte der Beklagte, das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Entscheid vom 10. August 2022 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts R.: