1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 14. März 2022 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 40'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2022 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Rechnung 001/200 vom 10. Februar 2022 betreffend Rückzahlung betrieblicher Weiterbildungskosten gemäss Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2019" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.