Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Kläger den Beklagten (samt Beschwerde) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)