2. Weiter beantragte der Kläger, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden und deshalb als erledigt abzuschreiben. -4- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: