265a SchKG). Die Beschwerde ist - worauf die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat - einzig hinsichtlich des Kostenpunkts zulässig (vgl. BGE 138 III 130 E. 2.2). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Feststellung der Vorinstanz, der Kläger sei im Umfang von Fr. 25'840.15 zu neuem Vermögen gekommen, und die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen mangelnden neuen Vermögens richtet, ist sie somit nicht zulässig. Den Kostenpunkt hat der Kläger in seiner Beschwerde nicht angefochten. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.