3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. August 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. August 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- " 1. Der Entscheid vom 2. August 2022 (Eingang am 12.08.2022) sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen sei zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen."