Der mit mangelndem neuen Vermögen begründete Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2021) wird nicht bewilligt. 2. Der Gesuchsteller kann innert 20 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens einreichen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen."