1. 1.1. Der Beklagte betrieb den Kläger mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 9. Dezember 2021 für eine Forderung von Fr. 10'744.90. 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde dem Kläger am 3. Januar 2022 zugestellt. Der Kläger erhob gleichentags Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. 1.3. Das Betreibungsamt Q. legte den Rechtsvorschlag mit Eingabe vom 20. Januar 2022 dem Bezirksgericht Rheinfelden zur Bewilligung vor. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 2. August 2022: " 1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller im Umfang von Fr. 25'840.15 zu neuem Vermögen gekommen ist.