Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.182 (SR.2022.14) Art. 96 Entscheid vom 21. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Feststellung neuen Vermögens in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beklagte betrieb den Kläger mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q. vom 9. Dezember 2021 für eine Forderung von Fr. 10'744.90. 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde dem Kläger am 3. Januar 2022 zugestellt. Der Kläger erhob gleichentags Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. 1.3. Das Betreibungsamt Q. legte den Rechtsvorschlag mit Eingabe vom 20. Januar 2022 dem Bezirksgericht Rheinfelden zur Bewilligung vor. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 2. August 2022: " 1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller im Umfang von Fr. 25'840.15 zu neuem Vermögen gekommen ist. Der mit mangelndem neuen Vermögen begründete Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 9. De- zember 2021) wird nicht bewilligt. 2. Der Gesuchsteller kann innert 20 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG Klage auf Bestrei- tung des neuen Vermögens einreichen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. August 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. August 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- " 1. Der Entscheid vom 2. August 2022 (Eingang am 12.08.2022) sei aufzuhe- ben und der Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen sei zu bestä- tigen, unter o/e Kostenfolge. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len." 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvor- schlag dem Richter des Betreibungsorts vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass die Rechtsmittel nach der ZPO ausgeschlossen sind, was im Hinblick auf die Möglichkeit beider Par- teien, den Entscheid mit der Klage gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG umzu- stossen, gerechtfertigt erscheint (BGE 138 III 44; UELI HUBER/MIGUEL SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 265a SchKG). Die Beschwerde ist - worauf die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewie- sen hat - einzig hinsichtlich des Kostenpunkts zulässig (vgl. BGE 138 III 130 E. 2.2). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Feststellung der Vor- instanz, der Kläger sei im Umfang von Fr. 25'840.15 zu neuem Vermögen gekommen, und die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen man- gelnden neuen Vermögens richtet, ist sie somit nicht zulässig. Den Kosten- punkt hat der Kläger in seiner Beschwerde nicht angefochten. Auf die Be- schwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2. Weiter beantragte der Kläger, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden und deshalb als erledigt abzuschreiben. -4- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Kläger den Beklagten (samt Beschwerde) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -5- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 21. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber