3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten in Höhe von Fr. 50'000.00 geleisteten Konkurshinterlage verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegen Betrag von Fr. 50'000.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an die Klägerin Fr. 2'566.35, an das Betreibungsamt Q. Fr. 14'500.00 und an die Beklagte den Restbetrag von Fr. 32'433.65 zu überweisen. Zustellung an: […]