Ungünstig erscheint, dass die Konkurshinterlage bei der Obergerichtskasse nicht von einem Bankkonto der Beklagten, sondern von der D. GmbH geleistet wurde (BB 4). Allerdings ist der Beklagten nach eigenen Angaben dadurch keine weitere Schuld entstanden, da diese Zahlung als Teilrückzahlung des der D. GmbH gewährten Darlehens (vgl. BB 6) behandelt werden wird (Beschwerde S. 7, Rz. 24). Insgesamt erscheint daher die Zahlungsfähigkeit der Beklagten wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Deshalb ist das Konkurserkenntnis der Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.