Für eine wirtschaftliche Erholung spricht auch, dass die Beklagte am 16. August 2022 für die Besorgung ihrer administrativen Belange (insbesondere das Bewirtschaften der Post, die Fristenkontrolle, den Zahlungsverkehr und die Büroarbeiten) die C. AG mandatiert hat (BB 17), weshalb zu erwarten ist, dass die Fakturierung und das Inkasso der Honorare sowie die Tilgung der Schulden der Beklagten künftig zeitgerecht erfolgen werden. Ungünstig erscheint, dass die Konkurshinterlage bei der Obergerichtskasse nicht von einem Bankkonto der Beklagten, sondern von der D. GmbH geleistet wurde (BB 4).