88 Abs. 2 SchKG). Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag genügt, um die unbestrittenen in Betreibung gesetzten Forderungen von rund Fr. 42'000.00 zu tilgen. Damit hat die Beklagte kurzfristig als zahlungsfähig zu gelten. In ihrer Beschwerde legte sie überdies plausibel dar, dass dies auch in nächster Zeit der Fall sein wird, nämlich durch die bis Ende 2022 erwartete Bezahlung von Honoraren aus vier Aufträgen in der Höhe von total Fr. 96'000.00 (BB 12). Mit dem Verkauf der am 11. Juli 2022 (BB 9) erworbenen Liegenschaft in R. -6-