2. Die Beklagte hat am 11. August 2022, mithin während der Beschwerdefrist, nach Abzug des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.00 zugunsten der Beklagten Fr. 49'500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage 4). Damit ist die Konkursforderung -5- der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 2'566.35 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 6) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.