3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 23. August 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. 3.4. Mit Schreiben vom 7. September 2022 zeigte das Betreibungsamt Q. dem Obergericht an, dass die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren geleistete Zahlung von Fr. 50'000.00 gleichentags im Umfang von Fr. 14'500.00 zugunsten der Pfändungsgruppe Nr. yyy gepfändet worden sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: