1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 24. November 2021 für eine Forderung von Fr. 1'745.80 nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 2021, bisherige Betreibungskosten von Fr. 73.30 und Umtriebskosten von Fr. 150.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 12. Januar 2022 zustellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 12. April 2022 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht vollumfänglich bezahlt hatte.