3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 4. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. - 26 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)