4. 4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C. und D. rückwirkend seit 1. Juli 2021 monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. die Hälfte der durch den Gesuchsgegner bezogenen Kinderzulagen) zu bezahlen: Für C. Fr. 115.00. Für D. Fr. 67.00 Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner weiterhin die Kosten für die Krankenkasse (Fr. 100.00 pro Kind) und die Kosten für die Kinderbetreuung (Fr. 185.00 pro Kind) bezahlt.