9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD). Die Parteikosten sind wettzuschlagen. - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 3. Januar 2022, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: