Bei der Unterhaltsbestimmung wurde entsprechend dem angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass beiden Parteien je die Hälfte der vom Beklagten bezogenen Kinderzulagen zur Verfügung steht und dass der Beklagte die Krankenkassenkosten (Fr. 100.00 pro Kind) und die Kosten für die Kinderbetreuung (Fr. 185.00 pro Kind) weiterhin bezahlt. Dies ist auch weiterhin im Urteil so anzuordnen. Im Übrigen sind die Unterhaltsbeträge in der Phase anzupassen. 8. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Aufhebung und Abänderung von Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids nicht (vgl. Berufungsantwort S. 3). In diesem Punkt ist auf die Berufung somit nicht einzutreten.