In der Phase 2 beträgt der Kinderunterhalt total Fr. 168.50, gegenüber einem persönlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 190.00. Es rechtfertigt sich, in diesen beiden Phasen von der Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen und persönlichen Unterhaltsbeiträgen abzusehen, um "hin und her"-Zahlungen in fast identischer Höhe zu vermeiden. Bei der Unterhaltsbestimmung wurde entsprechend dem angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass beiden Parteien je die Hälfte der vom Beklagten bezogenen Kinderzulagen zur Verfügung steht und dass der Beklagte die Krankenkassenkosten (Fr. 100.00 pro Kind) und die Kosten für die Kinderbetreuung (Fr. 185.00 pro Kind) weiterhin bezahlt.