7.3. In der Phase 1 hätte die Klägerin dem Beklagten somit an den Unterhalt der beiden Kinder insgesamt Fr. 180.00 zu bezahlen. Dem stünde ein vom Beklagten an die Klägerin zu leistender persönlicher Unterhalt von Fr. 202.00 gegenüber. In der Phase 2 beträgt der Kinderunterhalt total Fr. 168.50, gegenüber einem persönlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 190.00. Es rechtfertigt sich, in diesen beiden Phasen von der Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen und persönlichen Unterhaltsbeiträgen abzusehen, um "hin und her"-Zahlungen in fast identischer Höhe zu vermeiden.