Bei der Klägerin ergibt sich ein verbleibender Überschuss von Fr. 1'551.35 (Überschuss Fr. 2'144.35 + Kinderzulagen Fr. 400.00 + Kinderunterhaltszahlungen des Beklagten Fr. 182.00 ./. von der Klägerin getragener Kinderunterhalt Fr. 1'175.00 [Fr. 662.50 + Fr. 512.50]). Der Beklagte hat der Klägerin somit einen persönlichen Unterhalt von Fr. 535.00 zu bezahlen, womit beiden Parteien ein gleich hoher Überschuss verbleibt.