In der Phase 3 verbleibt dem Beklagten von seinem Überschuss von Fr. 4'149.00 (Einkommen abzüglich Bedarf) und Kinderzulagen von Fr. 400.00 nach Abzug des von ihm getragenen Kinderunterhalts von total Fr. 1'927.20 (Fr. 1'062.60 + Fr. 864.60) ein Überschuss von Fr. 2'622.00. Bei der Klägerin ergibt sich ein verbleibender Überschuss von Fr. 1'551.35 (Überschuss Fr. 2'144.35 + Kinderzulagen Fr. 400.00 + Kinderunterhaltszahlungen des Beklagten Fr. 182.00 ./. von der Klägerin getragener Kinderunterhalt Fr. 1'175.00 [Fr. 662.50 + Fr. 512.50]).