In der Phase 1 verbleibt dem Beklagten von seinem Überschuss von Fr. 3'919.00 (Einkommen abzüglich Bedarf) und Kinderzulagen von Fr. 400.00 sowie Kinderunterhaltszahlungen der Klägerin von Fr. 180.00 nach Abzug des von ihm getragenen Kinderunterhalts von total Fr. 1'595.00 (2 x Fr. 797.50) ein Betrag von Fr. 2'904.00. Bei der Klägerin ergibt sich ein verbleibender Überschuss von Fr. 2'499.35 (Überschuss Fr. 3'304.35 + Kinderzulagen Fr. 400.00 ./. von der Klägerin getragener Kinderunterhalt Fr. 1'205.00 [2 x Fr. 602.50 {Fr. 512.50 + Fr. 90.00 UB}]).