([Phase 1] Fr. 707.50 ./. Fr. 797.50), Fr. 78.50 ([Phase 2] Fr. 869.00 ./. Fr. 947.50) und vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Zahlungen für C. Fr. 115.00 ([Phase 3] Fr. 1'062.60 ./. Fr. 947.50). Für D. ergibt sich bei in den Phasen 1 und 2 gleichen Parametern wie bei C. in Phase 1 eine für diese Zeit von der Klägerin an den Beklagten zu leistende Zahlung von ebenfalls Fr. 90.00. In der Phase 3 ergibt sich eine vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Zahlung von Fr. 67.10 (Fr. 864.60 [66 % von Fr. 1'310.00] ./. Fr. 797.50). 7.2. Bezüglich des persönlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin ergibt sich: