Bei der Klägerin ergibt sich in den Phasen 1 und 2 aus dem Einkommen von Fr. 6'130.00 und dem Bedarf von Fr. 2'825.65 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 843.60 ./. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 250.00; Krankenkasse KVG Fr. 331.00; Gesundheitskosten/Franchise Fr. 133.80; auswärtige Verpflegung Fr. 88.00; Arbeitsweg Fr. 119.25; Steuern Fr. 360.00) ein Überschuss von Fr. 3'304.35. Dieser reduziert sich in der Phase 3 wegen des Einkommens von noch Fr. 4'860.00 und den tieferen Steuern (Fr. 250.00) auf Fr. 2'144.35. - 23 -