7.1. In den Phasen 1 und 2 ergibt sich beim Beklagten bei einem Nettoeinkommen von Fr. 7'767.00 und einem Bedarf von Fr. 3'848.05 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 907.05 ./. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 250.00; Krankenkasse KVG Fr. 240.00; auswärtige Verpflegung Fr. 176.00; Arbeitsweg Fr. 15.00; Steuern Fr. 1'560.00) ein Überschuss von Fr. 3'919.00, in der Phase 3 neu bei einem Bedarf von Fr. 3'618.00 (Steuern neu Fr. 1'330.00) ein solcher von Fr. 4'149.00.