Wenn die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu einer vom üblichen abweichenden Überschussverteilung wegen des Arbeitspensums des Beklagten gelangt ist, ist dies somit nicht zu beanstanden. 7. In Anwendung der im Übrigen von keiner der Parteien beanstandeten Vorgehensweise der Vorinstanz und der von ihr berücksichtigten Elemente ergibt sich: