Der Beklagte ist zudem nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (E. 5.4.2, S. 20) einzig während Randzeiten auf Fremdbetreuung der Kinder angewiesen, und die dafür anfallenden Kosten werden bei der Unterhaltsregelung berücksichtigt. Angesichts der Betreuung der Kinder durch den Beklagten am Montag und Donnerstag sowie an jedem zweiten Wochenende und damit an zwei von fünf Werktagen der Woche übersteigt das von ihm geleistete Arbeitspensum das gemäss Schulstufenmodell Zumutbare nicht in ausserordentlich grossem Ausmass.