Es ist somit fraglich, ob der Beklagte sich in Anbetracht des Kontinuitätsprinzips im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung ohne weiteres auf das Schulstufenmodell und auf die Zumutbarkeit eines bloss reduzierten Arbeitspensums berufen könnte. Der Beklagte ist zudem nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (E. 5.4.2, S. 20) einzig während Randzeiten auf Fremdbetreuung der Kinder angewiesen, und die dafür anfallenden Kosten werden bei der Unterhaltsregelung berücksichtigt.