betreuung in Anspruch. Gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin des Beklagten vom 14. Oktober 2021 (Duplikbeilage 1) bestanden bereits seit 2015 Erleichterungen beim Arbeitszeitmodell des Beklagten (bei bestehenbleibender Pflicht eines 100%-Pensums und einer angemessenen Präsenzzeit im Betrieb) am Montag und Donnerstag, damit er an diesen Tagen Kinderbetreuungsaufgaben übernehmen konnte. Es ist somit fraglich, ob der Beklagte sich in Anbetracht des Kontinuitätsprinzips im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung ohne weiteres auf das Schulstufenmodell und auf die Zumutbarkeit eines bloss reduzierten Arbeitspensums berufen könnte.