Zu beachten ist bei der Würdigung der Umstände allerdings auch das Kontinuitätsprinzip. So konnte sich bereits unter der Geltung der vom Bundesgericht mit BGE 144 III 481 zugunsten des Schulstufenmodells aufgegebenen sog. 10/16-Regel, wonach beim kinderbetreuenden Elternteil ein Erwerbspensum von 50% erst als zumutbar erachtet wurde, sobald das jüngste Kind 10 Jahre alt war, und ein solches von 100% erst, sobald es 16 Jahre alt war, im Zuge einer Trennung nicht auf diese Regel berufen, wer trotz Kinderbetreuung bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war (BGE 144 III 481 E. 4.5).