dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Beim Alter der Kinder C. und D. wäre somit beiden Parteien - wären sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit von 50% zumutbar (entsprechend 10% eines Wochenpensums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in BGE 5A_743/2017 E. 5.3.3 und 5.3.4]). Bei Betreuung eines Kindes während des ganzen Tages beträgt das zumutbare Pensum beim betreuenden Elternteil somit 10% (eines Wochenpensums), beim anderen, nichtbetreuenden demgegenüber 20%, weil keine Einschränkung durch Betreuungspflichten vorliegt.