6.2. Die Klägerin führt dazu in der Berufungsantwort (S. 20 f.) aus, die Parteien seien seit Frühjahr 2017 getrennt und die Parteien hätten sich seither die Obhut geteilt und der Beklagte habe in dieser Zeit 100% gearbeitet. Er lasse die Söhne durch seinen Bruder und eine Schwägerin fremdbetreuen. Die Fremdbetreuungskosten von Fr. 185.00 je Kind seien in allen Phasen eingerechnet. Gemäss Vorinstanz sei der Beklagte zu Randzeiten auf Fremdbetreuung angewiesen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern im Berufungsverfahren eine Reduktion der "Erwerbsfähigkeit" des Beklagten sich einstellen sollte.