6. 6.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 9) geltend, die Vorinstanz halte verschiedentlich fest, dass die Parteien die Kinder ungefähr zu gleichen Teilen betreuten. Somit dürfte auch er sein Arbeitspensum auf 75% reduzieren. Es gehe daher nicht an, ihm nach wie vor ein 100%-Einkommen anzurechnen, da er 25% davon mit "überobligatorischen Arbeitsanstrengungen" erziele. Dies sei bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen, indem 25% des Einkommens des Beklagten, mithin Fr. 1'942.00 monatlich ganz dessen eigenem Überschuss zugewiesen würden und nur der Restüberschuss in die Teilung nach grossen und kleinen Köpfen einzubeziehen sei.