Bei der Klägerin ergibt sich in den Phasen 1 und 2 ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 55'000.00 (Einkommen Fr. 73'560.00 + Eigenmietwert abzüglich Unterhalt [geschätzte Werte in Anlehnung an Situation Beklagter] Fr. 14'860.00 - Berufsauslagen Fr. 2'200.00 [3% mind. Fr. 2'000.00 gemäss § 12 StGV i.V.m. Anhang zur Berufskostenverordnung, SR 642.118.1] - Hypothekarzinsen Fr. 8'200.00 - Beitrag Säule 3a Fr. 6'883.00 - Versicherungsabzug Fr. 2'000.00 + Unterhaltsbeiträge Fr. 0.00 - Kinderabzüge Fr. 14'000.00).