Fr. 0.00 [Ausgleich der zwischen den Parteien "hin und her" zu bezahlenden persönlichen und Kinderunterhaltsbeiträge]). Für die Phase 3 ergibt sich unter Einbezug der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge (rund Fr. 8'000.00) und einem Versicherungsabzug von Fr. 3'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG, i.K. seit 1. Januar 2022) von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 86'000.00. Es resultieren beim aufgrund der gegebenen Einkommens-, Betreuungs- und Unterhaltssituation voraussichtlich anwendbaren (vgl. ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern kostet, FamPra.ch 2020, S. 657 ff.;