5.2.2. Gestützt auf die dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegenden Zahlen und die in den Steuerveranlagungen 2015 und 2016 (Klageantwortbeilage 1) sowie der Steuererklärung 2019 der Klägerin (Klageantwortbeilage 2) aufgeführten Werte ist beim Beklagten in den Phasen 1 und 2 von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 95'000.00 auszugehen (Einkommen Fr. 102'000.00 + Eigenmietwert Fr. 18'578.00 - Lieg. Unterhalt Fr. 3'716.00 - Berufsauslagen Fr. 6'100.00 - Hypothekarzinsen Fr. 6'850.00 - Beitrag Säule 3a Fr. 6'883.00 - Versicherungsabzug Fr. 2'000.00 [§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG] – Unterhaltsbeiträge Fr. 0.00 [