5.1.2. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 7 f.; Berufungsbeilagen 5 – 8) geltend, eine Berechnung mit den steuerbaren Einkommen unter Berücksichtigung der Angaben aus vorhandenen Veranlagungsdetails und Steuererklärungen sowie der Unterhaltsbeiträge gemäss dem angefochtenen Entscheid ergebe für die Klägerin monatlich Fr. 400.00 (Phasen 1 und 2) bzw. Fr. 272.00 (Phase 3) und für den Beklagten Fr. 1'394.00 (Phasen 1 und 2) und Fr. 1'304.00 (Phase 3). Die Unterhaltsberechnung mit den so ermittelten Steuerbelastungen habe zur Folge, dass allein dadurch in den ersten zwei Phasen bei den Kinderunterhaltsbeiträgen ein Minus resultiere.