Von diesem so zu ermittelnden Betrag seien unter anderem die Berufsauslagen (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung), Beiträge an die Säule 3a sowie der sog. Kinderabzug bzw. die Alimentenleistungen an den getrenntlebenden Ehegatten abziehbar. Für die Vermögenssteuer sei das gesamte vorhandene im In- und Ausland gelegene Vermögen (beweglich und unbeweglich) massgebend. Bei der Klägerin und beim Beklagten sei in allen Phasen je von einer durchschnittlichen monatlichen Steuerbelastung von rund Fr. 700.00 auszugehen.