Daraus ergab sich nach Abzug der Kinderzulagen und unter Einbezug eines 13. Monatslohnes ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von Fr. 7'766.00. Weshalb nicht auf dieses aktuelle Einkommen abzustellen wäre oder weshalb die Vorinstanz dieses Einkommen falsch ermittelt haben sollte, tut die Klägerin nicht dar. - 18 -