4. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den im Lohnausweis 2020 (Klageantwortbeilage 7) aufgeführten Nettolohn von Fr. 106'308.00 und die monatlichen Kinderzulagen von Fr. 800.00 geltend macht, das Nettoeinkommen des Beklagten betrage Fr. 8'059.00 pro Monat (Berufungsantwort S. 19), ist darauf hinzuweisen, dass im vorinstanzlichen Urteil (E. 5.4.2, S. 24) das Einkommen ausdrücklich gestützt auf die für 2021 aktuellen Lohnabrechnungen (Klagebeilage 6) ermittelt wurde. Daraus ergab sich nach Abzug der Kinderzulagen und unter Einbezug eines 13. Monatslohnes ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von Fr. 7'766.00.