Was das von der Klägerin geltend gemachte, gegenüber der Situation vor Sommer 2021 erheblich auf Fr. 3'000.00 reduzierte Einkommen betrifft (vgl. Klagebeilage 10, Berufungsantwortbeilage 2), auf das sich der Beklagte bei seinen Aussagen bezog, ist zudem festzuhalten, dass die Vorinstanz ein solches Einkommen ihrem Entscheid nicht zugrunde gelegt hat, sondern von einem hypothetischen höheren Einkommen ausgegangen ist (E. 5.4.2, S. 23).