verminderung durch die Klägerin nach der Trennung zu untersuchen. Konkret sagte der Beklagte in der Parteibefragung vor Vorinstanz in diesem Zusammenhang denn auch lediglich (act. 93 f.), letztes Jahr sei ein extrem schlechtes Jahr gewesen, in dem die GmbH ganz wenig Minus gemacht habe. Er könne nur spekulieren, aber er sage einfach, wenn es wieder besser laufe, werde sicher auch wieder mehr Umsatz gemacht und bleibe mehr im Geschäft. Er verstehe nicht ganz, wieso man sich eine Lohnreduktion machen müsse, das Geschäft habe "auch auf der negativen Seite gegen den Kredit Vermögen". Man müsse genau hinschauen, was umgesetzt werde und was am Schluss bleibe.